Der Gläubiger kann statt einer geschuldeten Leistung eine andere Leistung annehmen, durch die das Schuldverhältnis erlischt. Hierbei ist die Abgrenzung zwischen Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs Statt zu beachten. Während bei der Leistung an Erfüllungs Statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei der Leistung erfüllungshalber die Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigen konnte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit, kann im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber angenommen (§ 364 Abs. 2 BGB) werden.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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