Durch das Erlöschen eines Schuldverhältnisses geht der Anspruch auf Leistung unter. Das Schuldverhältnis wird beendet. Der 4. Abschnitt regelt das Erlöschen von Schuldverhältnissen im engeren Sinne. Sie können erlöschen durch Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung und durch sonstige Erlöschungsgründe, wie Unmöglichkeit (§§ 275, 323 BGB), Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Erlaßvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB), negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), Änderungsvertrag, Novation oder Konfusion.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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