Verfrühungsvorteil

  • Zivilrecht - Recht der Unerlaubten Handlung

    Der Verfrühungsvorteil ist ein Stichwort aus dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB). Nach § 844 Abs. 2 BGB kann ein Unterhaltsberechtigter (z.B. Kinder oder Ehepartner) vom Schädiger beim Tod des Geschädigten (z.B. Familienernährer)Unterhalt verlangen. Den Verfrühungsvorteil muß sich der Unterhaltsberechtigte Erbe anrechnen lassen. Der Vorteil wird vom Unterhalt abgezogen.


    Unter dem Verfrühungsvorteil versteht man den Vorteil, der einem Erben entsteht, indem er durch den vorzeitigen Tod des Erblassers das Erbe erhält. Davon umfaßt sind unter anderem diejenigen Beiträge, die der Erblasser ohne den vorzeitigen Tod von seinem Vermögen selbst verbraucht hätte. Der Vorteil wird ermittelt, indem eine Schätzung des Lebensalters des Erblassers ohne schädigendes Ereignis zugrunde gelegt wird. Dann wird eine fiktive Aussage zu tätigen sein, was der Erblasser mit seinem Vermögen getan hätte. Oft führt dies nur zu einer Anrechnung von Zinsen, die der Erblasser verbraucht hätte. (BGH NJW 1974, 1236)


    Der Verfrühungsvorteil wird im Falle des 844 Abs. 2 BGB den Erben vom Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom Schädiger abgezogen.


    [ak]

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft