Leiharbeitnehmer

  • Arbeitnehmer, der zu Überbrückung von Engpässen zeitweise angestellt werden sollen

    ist der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber (Verleiher) zur (vorübergehenden) Arbeitsleistung an einen anderen Unternehmer (Entleiher) überlassen wird. (BAG v. 8.11.1978, DB 1983, 2420)


    Dabei wird zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung unterschieden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist danach abzugrenzen, ob der Verleiher sich seinem eigentlichen Geschäftsbreich nach mit der gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften an Dritte beschäftigt oder ob dies nur ausnahmsweise im Rahmen seines sonstigen Geschäftsbetriebes geschieht. (BAG v. 10.02.1977)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft