actus contrarius

  • lateinischer Fachbegriff

    meint eine Rechtshandlung, die das Gegenteil einer früheren Rechtshandlung bezweckt. z.B. bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes -> gehört der gewährende Akt dem öffentlichen Recht an, so muss auch der aufhebende Akt öffentlich-rechtlich sein

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