Absorptionsprinzip

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Konkurrenzlehre

    die Strafe wird dem Gesetz entnommen, welches die schärfste Strafe vorsieht. Dieses Prinzip verwendet § 52 StGB. Danach ist bei ungleicher Tateinheit auch immer aus dem milderen Gesetz zu verurteilen, die Strafe aber aus dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung zu entnehmen. Die konkret verwirklichten Strafschärfungs- und milderungsgründe sind beim Strafmaß zu berücksichtigen. (RGSt 75, 14; 75, 19) (Joecks, StGB, § 52 RNR. 5)

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