Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    ist immer dann möglich, wenn beide Urkundspersonen – Richter und Urkundsbeamter – übereinstimmend bekunden, dass die bisherige Niederschrift unvollständig oder unrichtig war. Sie wird aber unzulässig (BGHSt 2, 125), wenn die die Berichtigung erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgt und einer zulässigen Revisionsrüge (BGHSt 34, 11) durch eine Berichtigung die Grundlage entzogen wird, sogenannte Rügeverkümmerung.

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