Fremder (alter) Gewahrsam wird dadurch gebrochen, dass die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird. (BGH NJW 52, 782 Nr. 8; BayObLG NJW 79, 729; OLG Celle JR 87, 253)