Diversion

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 153, 153a StPO, 45, 47 JGG

    Absehen von der Strafverfolgung (§§ 153, 153a StPO, 45, 47 JGG), meist zu Gunsten der Resozialisierung des Täters oder zur Lösung eines Konfliktes, der die Quelle der Straftat ist. Die Diversion spielt im Jugenstrafrecht eine besondere Rolle, wenn erzieherische Maßnahmen einen höheren Erfolg versprechen, als eine Jugendstrafe.

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