dient der Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendetem Versuch und wird von der Rechtssprechung vertreten. Die Einheitstheorie wird auch als Gesamtbetrachtungstheorie bezeichnet. Sie stellt auf die Vorstellung des Täters nach dem Abschluss der letzten Handlung ab. Dies wird als Rücktrittshorizont bezeichnet. Hält der Täter zum Zeitpunkt des Rücktrittshorizontes den Eintritt des Taterfolges ohne weiteres eigenes Zutun für möglich, liegt beendeter Versuch vor. Hält er dies nicht für möglich, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Aussen vor bei der Betrachtung bleibt die Frage, ob der Täter zu Beginn seines Handelns einen fest umrissenen Tatplan hatte.
Beispiel: Der Täter will sein Opfer durch Vergiftung töten. O bekommt von dem Getränk aber nur starken Durchfall. T will im nochmals etwas zu trinken geben, sieht dann jedoch freiwillig von ab. Die Einheitstheorie geht hier vom unbeendeten Versuch aus, da T durch bloßes Aufgeben der weiteren Ausführung von der Tat zurücktreten kann.
Das Gegenstück zur Einheitstheorie ist die Einzelaktstheorie.