Perpetuierungsfunktion

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    die Gedankenerklärung kann auch nach unbestimmter Zeit zuverlässig reproduziert und zum Beweis herangezogen werden. Hierauf beruht die besondere Eignung von Urkunden, als Entscheidungsgrundlage für rechtserhebliches Verhalten. (BGHSt 34, 376 / Joecks 4. Auflage, § 267 Rnr. 18)

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