die Gedankenerklärung kann auch nach unbestimmter Zeit zuverlässig reproduziert und zum Beweis herangezogen werden. Hierauf beruht die besondere Eignung von Urkunden, als Entscheidungsgrundlage für rechtserhebliches Verhalten. (BGHSt 34, 376 / Joecks 4. Auflage, § 267 Rnr. 18)
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