sind beispielsweise die Indemnität (§ 36 StGB) oder Immunität. Persönliche Strafausschließungsgründe sind Umstände, die von vornherein zur Straflosigkeit. Die gesetzessystematische Einordnung ist umstritten. Für persönliche Strafausschlussgründe gilt § 28 Abs. 2 StGB.