Der Begriff hat bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Bedeutung. Pflichtdelikte nennt man Tatbestände, die als Voraussetzung eine besondere Pflichtenstellung des Täters haben (beispielsweise § 266 StGB, Untreue - Vermögensfürsorgepflicht) sowie die Gruppe der unechten Unterlassungsdelikte (Garantenpflicht).