sind unselbstständige oder selbstständige Tatbestandsabwandlungen, bei deren Vorliegen eine Strafschärfung erfolgt.
Bsp: gewerbsmäßiger Betrug, Betrug § 263 Abs. 1 StGB ist das Grunddelikt, die Qualifikation ist in § 263 Abs. 3 StGB das Merkmal gewerbsmäßig