Risikoverringerung

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil - Grundlagen

    Die Lehre der Risikoverringerung dient der Eingrenzung der Äquivalenztheorie. Eine Handlung ist auch dann objektiv nicht zurechenbar, wenn jemand einen anderen eine Verletzung beibringt, die aber geringer ist als die geplante Verletzung.

    Wenn ein Dritter beispielsweise sich zwischen A und B wirft und damit verhindert, dass A dem B mit einer Axt den Kopf abschlägt und dafür nur den der Arm abtrennt wird, ist die Handlung des Dritten nicht zurechenbar. Der Dritte ist dann zwar für die Verletzung (abgetrennter Arm) ursächlich, sie ist ihm jedoch nicht zurechenbar.

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