umschlossener Raum

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    ist jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann. Es ist egal, ob es mit dem Boden verbunden ist oder nicht.


    Umschlossen bedeutet nicht unbedingt verschlossen, auch zeitweilig unverschlossene Räume können erfasst sein, es sei denn, dass sie von Jedermann frei und ungehindert benutzt werden können. (S/S - Eser, StGB-Kommentar 26. Aufl. 2001, § 243 Rnr. 8) Hierzu gehören z.B. auch abgeschlossene Räume (z.B. Lagerräume) innerhalb von Geschäftsgebäuden.

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