Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist, wenn also über die Identität des Ausstellers getäuscht wird (S/S-Cramer § 267 Rnr. 48) Kennzeichnend ist die sog. Identitätstäuschung, d.h. ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers. (BGHSt 1, 118; 33, 159)
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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