unechte Urkunde

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist, wenn also über die Identität des Ausstellers getäuscht wird (S/S-Cramer § 267 Rnr. 48) Kennzeichnend ist die sog. Identitätstäuschung, d.h. ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers. (BGHSt 1, 118; 33, 159)

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