unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Unterlassende als Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen des Unterlassen wertungsmäßig der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. (BGHSt GS 16, 155; 19, 167)