ist eine Straftaten, deren Unrechtsgehalt in der Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustandes besteht, z.B. Körperverletzung gem. § 223 StGB und Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Sie unterscheiden sich von den Dauerdelikten, indem Vollendung und Beendigung bereits mit der vollständigen Herbeiführung des tatbestandlich umschriebenen Erfolgs eintreten.