Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
Wenn ein Testament eine letztwillige Verfügung widerruft und das Ganze dann wieder rückgängig gemacht wird, gilt im Zweifelsfall die Verfügung als gültig, als ob sie nie widerrufen worden wäre.