§ 2261 BGB

  • aufgehoben

    aufgehoben.



    Fassung ab 01. Sept. 2009


    Fassung bis 31. Aug. 2009


    § 2261 BGB Eröffnung durch ein anderes Gericht


    Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.

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