aufgehoben
Fassung ab 01. Sept. 2009
Fassung bis 31. Aug. 2009
§ 2262 BGB Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.