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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht III R 13/16 - Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung

  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:42
  • 18. Dezember 2025 um 13:01
  • 686 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. November 2018 III R 13/16 zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

    In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes). Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.

    Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.

    Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

    BFH-Urteil vom 08.11.2018 - III R 13/16 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 10/2019

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Privatfahrten
    • 1% Regel
    • Taxi
    • § 6 EStG
    • Taxigewerbe
    • Listenpreis

Privatnutzung eines Taxis: Maßgeblich ist der normale Listenpreis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines Taxis nach der 1 %-Regelung nicht besondere Herstellerpreislisten für Taxen oder Mietwagen zugrunde gelegt werden dürfen. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zu dem ein Privatkunde das Fahrzeug kaufen könnte (BFH-Urteil vom 08.11.2018 – III R 13/16).

Worum ging es?

Ein Taxiunternehmer nutzte sein Fahrzeug nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Für die Besteuerung der Privatnutzung entschied er sich für die 1 %-Regelung.

Nach dieser Regelung ist monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Listenpreis ist dabei der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer.

Der Kläger legte hierfür einen niedrigeren Listenpreis zugrunde, der aus einer speziellen Herstellerpreisliste für Taxen und Mietwagen stammte.

Streitpunkt

Das Finanzamt war der Auffassung, dass nicht die Taxi-Sonderpreisliste maßgeblich sei, sondern der höhere allgemeine Listenpreis, den ein Privatkunde zahlen müsste.

Das Finanzgericht gab zunächst dem Kläger recht.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und folgte der Auffassung des Finanzamts.

Er stellte klar:

  • Der gesetzliche Begriff des Listenpreises meint nicht einen Sonderpreis für bestimmte Berufsgruppen.
  • Maßgeblich ist allein der reguläre Listenpreis für Privatkunden.
  • Dieser Preis bildet eine pauschale und typisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.

Der Listenpreis soll also weder:

  • die tatsächlichen Anschaffungskosten
  • noch den aktuellen Marktwert

abbilden, sondern eine einheitliche Bewertungsgrundlage schaffen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil betrifft zwar einen Taxiunternehmer, ist aber allgemein relevant:

  • auch für Mietwagenunternehmer,
  • für andere Berufsgruppen mit Hersteller-Sonderrabatten,
  • und generell für alle Fälle, in denen Fahrzeuge zu berufsspezifischen Sonderkonditionen erworben werden.

Ergebnis

Bei der 1 %-Regelung ist stets der normale Bruttolistenpreis für Privatkunden anzusetzen – auch dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich günstiger oder zu Sonderkonditionen erworben wurde.

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  • PDF

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