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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht XI R 19/15 - Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und Patientenbegleitprogrammen zweifelhaft

  • Weitergeleitet von „XI R 19/15“
  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:29
  • 17. Dezember 2025 um 10:19
  • 748 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch „Gesundheitscoaches“ ausführt, als Heilbehandlungen gelten können. Er hat mit Beschluss vom 18. September 2018 XI R 19/15 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.

    Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.

    Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei. Dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG (des Umsatzsteuergesetzes), der entsprechend der Richtlinie auszulegen ist.

    Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei engem Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht in deren Anwendungsbereich fallen: Es stehe weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt noch ob sie als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden; außerdem erfolge die Information der Anrufenden im Gegensatz zu den Patientenbegleitprogrammen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen. Ferner sei fraglich, ob die für herkömmliche Heilbehandlungen von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG) auch für solche Heilbehandlungen gelten, die ohne persönlichen Kontakt erbracht werden, oder ob es --z.B. für Leistungen im Bereich der Telemedizin-- zusätzlicher Anforderungen bedarf.

    Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll damit vom EuGH geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät. Außerdem ist die Frage zu beantworten, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird.

    BFH-Beschluss vom 18.09.2018 - XI R 19/15 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 03/2019

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • Umsatzsteuerfrei
    • Hotline
    • Gesundheitstelefon
    • medizinische Hotline

BFH zweifelt an Umsatzsteuerfreiheit von telefonischer Gesundheitsberatung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob telefonische Gesundheitsberatungen, die im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen durch sogenannte „Gesundheitscoaches“ erbracht werden, als steuerfreie Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten können. Deshalb hat er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten.

Im konkreten Fall betrieb eine GmbH ein Gesundheitstelefon sowie Patientenbegleitprogramme, bei denen Versicherte telefonisch medizinische Informationen erhielten. Die Beratung erfolgte überwiegend durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte, die zusätzlich als Gesundheitscoaches geschult waren. Nur in etwa einem Drittel der Fälle war ein Arzt direkt beteiligt oder wurde hinzugezogen.

Nach europäischem und deutschem Recht (§ 4 Nr. 14 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Ausübung ärztlicher oder arztähnlicher Berufe erbracht werden. Der BFH sieht jedoch mehrere Zweifelspunkte:

  • Es ist nicht gesichert, dass die telefonische Beratung Teil einer konkreten ärztlichen Behandlung ist oder eine solche überhaupt nachfolgt.
  • Die telefonische Erstberatung erfolgt ohne vorherige ärztliche Diagnose oder Anordnung, insbesondere beim allgemeinen Gesundheitstelefon.
  • Fraglich ist, ob telefonische Leistungen ohne persönlichen Patientenkontakt überhaupt unter den klassischen Heilbehandlungsbegriff fallen.
  • Unklar ist zudem, ob die Qualifikation von Gesundheitscoaches ausreicht oder ob zwingend eine ärztliche Leistung vorliegen muss.

Der BFH möchte daher vom EuGH insbesondere wissen:

  1. Ob telefonische Gesundheitsberatung im Auftrag von Krankenkassen steuerfreie Heilbehandlung sein kann, und
  2. ob es genügt, dass solche Leistungen überwiegend von medizinischen Fachangestellten erbracht werden, während ein Arzt nur teilweise eingebunden ist.

Die Entscheidung des EuGH ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Telemedizin und Gesundheits-Hotlines von erheblicher Bedeutung.

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