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§ 366 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 17:55
  • 10. Juli 2026 um 18:12
  • 122 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Außergerichtliche Vereinbarung

    (1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat der Notar die Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn nur dieser erschienen ist.

    (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat der Notar die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.

    (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat der Notar, wenn der Beteiligte nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde in den Geschäftsräumen des Notars einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Notar zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheint.

    (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat der Notar die Vereinbarung zu bestätigen.

    • Nachlass
    • Vereinbarung
    • außergerichtlich
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 366 FamFG

Außergerichtliche Vereinbarung

(1) Einigen sich die erschienenen Beteiligten vor Abschluss des Vermittlungsverfahrens auf die Aufteilung des Nachlasses oder auf die Art der Teilung, hält der Notar diese Vereinbarung in einer Urkunde fest.

Erscheint nur ein Beteiligter, werden auch dessen Vorschläge beurkundet.

(2) Sind alle Beteiligten anwesend, bestätigt der Notar die getroffene Vereinbarung.

Das gilt auch, wenn nicht erschienene Beteiligte später schriftlich oder in öffentlich beglaubigter Form ihre Zustimmung erklären.

(3) Hat ein Beteiligter nicht teilgenommen und seine Zustimmung noch nicht erklärt, informiert ihn der Notar über den ihn betreffenden Inhalt der Vereinbarung.

Außerdem teilt der Notar ihm mit, dass er die Urkunde in den Geschäftsräumen einsehen und eine Abschrift verlangen kann.

Gleichzeitig weist der Notar darauf hin, dass sein Einverständnis als erteilt gilt, wenn er nicht innerhalb einer festgelegten Frist einen neuen Termin beantragt oder zu diesem Termin unentschuldigt nicht erscheint.

(4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig einen neuen Termin und erscheint dort, wird die Verhandlung fortgesetzt.

Beantragt er keinen neuen Termin oder erscheint er nicht, bestätigt der Notar die Vereinbarung.

_________________________

Praxis-Beispiel: Drei Geschwister wollen den Nachlass ihres Vaters aufteilen. Zwei erscheinen zum Termin beim Notar und einigen sich darauf, dass eines das Haus übernimmt und die anderen eine Ausgleichszahlung erhalten. Der dritte Bruder ist verhindert. Der Notar informiert ihn über die Vereinbarung und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer er einen neuen Termin verlangen kann. Reagiert der Bruder nicht oder erscheint er zu einem neuen Termin nicht, kann der Notar die Vereinbarung bestätigen.

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