Integrative Beschulung bezeichnet den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer allgemeinen Schule. Ziel ist es, Kindern mit Förderbedarf die Teilnahme am regulären Unterricht zu ermöglichen und sie durch sonderpädagogische Maßnahmen individuell zu unterstützen.
In Mecklenburg-Vorpommern ist dieser Grundsatz in § 35 SchulG M-V verankert. Danach sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden, wenn ihrem individuellen Förderbedarf an der allgemeinen Schule entsprochen werden kann. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Beschulung an einer Förderschule.
1 Integrativ vs. inklusiv
Die Begriffe werden häufig synonym verwendet, unterscheiden sich aber fachlich:
- Integrativ: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in bestehende Regelklassen aufgenommen und durch zusätzliche Fördermaßnahmen unterstützt.
- Inklusiv: Die Schule ist von vornherein so gestaltet, dass alle Schülerinnen und Schüler – unabhängig von Behinderung, Förderbedarf oder anderen individuellen Voraussetzungen – gemeinsam lernen können. Die Schule passt sich den Bedürfnissen der Lernenden an, nicht umgekehrt.
Heute spricht das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns überwiegend von inklusiver Bildung. Der Begriff „integrativ“ wird zwar im allgemeinen Sprachgebrauch noch verwendet, rechtlich und pädagogisch hat sich jedoch „Inklusion“ als Leitprinzip durchgesetzt.