Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht
  • Alles
  • Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Schuldrecht
  5. Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht

Schuldrecht BT III ZR 56/25 - Kein Entschädigungsanspruch nach AGG für eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist

  • sophme
  • 27. Juni 2026 um 11:13
  • 27. Juni 2026 um 11:21
  • 123 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat.

    Sachverhalt:

    Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.

    Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist - jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.

    Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).

    Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte.

    BGH-Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 56/25 - BGH PM 89/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Amtsgericht Fritzlar - Urteil vom 21. September 2023 - 8 C 37/23

    Landgericht Kassel - Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23

    • AGG
    • BGH
    • Entschädigung
    • Diskriminierung
    • Dienstvertrag
    • blinde Menschen
    • Versagung
    • Patient
    • Reha-Klinik
    • Betreuungsaufwand

Kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG bei Ablehnung der Aufnahme in eine Rehaklinik wegen erhöhten Betreuungsaufwands

Worum ging es?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine blinde Patientin einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat, nachdem ihr die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert worden war.

Nach einer Knieoperation sollte die damals 69-jährige Klägerin eine stationäre Rehabilitation in der von der Beklagten betriebenen Klinik durchführen. Nachdem sie bereits in die Klinik gebracht worden war, wurde ihre Aufnahme abgelehnt und sie in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie eine weitere Woche verblieb.

Die Klägerin machte geltend, die Ablehnung sei allein wegen ihrer Blindheit erfolgt. Die Rehaklinik hätte sich auf den dadurch entstehenden zusätzlichen Betreuungsbedarf einstellen müssen.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach §§ 19 AGG, 21 Abs. 2 AGG besteht nicht.

Begründung

Der Senat stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Zivilrechtsverkehr keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- oder Teilhabeleistungen gegenüber privaten Anbietern begründet.

Die Klägerin bestritt nicht, dass ihre Blindheit in der Rehaklinik einen zusätzlichen Betreuungsaufwand verursacht hätte. Gerade die Verpflichtung, diesen zusätzlichen Aufwand zu übernehmen, lässt sich jedoch nicht aus dem AGG herleiten.

Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, Ansprüche auf behinderungsbedingte Unterstützungs- und Teilhabeleistungen dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht, vorzubehalten. Die Finanzierung solcher Leistungen solle nicht einzelnen privaten Leistungserbringern auferlegt, sondern von der Allgemeinheit getragen werden.

Auch die von der Klägerin angeführten sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 17 SGB I, begründen keine Pflichten privater Rehakliniken, sondern richten sich an die zuständigen Sozialleistungsträger.

Kernaussage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet private Anbieter nicht dazu, behinderungsbedingte Anpassungs- oder Teilhabeleistungen zu erbringen. Ein zusätzlicher Betreuungsaufwand für Menschen mit Behinderung begründet daher für sich genommen keinen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nach dem AGG.

Benachteiligungsverbot (§§ 19 AGG, 3 Abs. 1 AGG)
→ Das AGG schützt vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr, begründet aber keine Ansprüche auf besondere Unterstützungs- oder Anpassungsleistungen.

Entschädigungsanspruch (§ 21 Abs. 2 AGG)
→ Setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus.

AGG und Sozialrecht
→ Leistungen zur behinderungsbedingten Teilhabe sind grundsätzlich dem Sozialrecht vorbehalten und nicht über das AGG gegenüber privaten Leistungserbringern durchsetzbar.

Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX)
→ Behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen sind regelmäßig Aufgabe der Sozialleistungsträger.

BGH, Urteil vom 21.05.2026 – III ZR 56/25 – BGH PM 89/2026

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff III ZR 438/23 - Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Auskunft ...
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff III ZR 60/16 - Pflichten der Schwimmbadaufsicht und Beweislastfragen bei Badeunfällen
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S