(1) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer sowie den Endnoten aller übrigen unterrichteten Fächer des Abschlussjahrgangs oder der Qualifikationsphase ist jeweils ein Durchschnittswert zu bilden, wobei die Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer doppelt zu gewichten sind. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren und der errechnete Quotient bestimmt mit einer Stelle nach dem Komma das Gesamtprädikat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist im Rahmen der Nichtschülerprüfung die Summe aus dem doppelt gewichteten Durchschnittswert der schriftlichen Prüfungsfächer und dem einfach gewichteten Durchschnittswert der mündlichen Prüfungsfächer durch drei zu dividieren. Der errechnete Quotient bestimmt mit einer Stelle nach dem Komma das Gesamtprädikat.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Gesamtprädikat wird bis auf eine Stelle nach dem Komma nach folgender Abstufung vergeben:
| von 1,0 bis 1,2 | „sehr gut - mit Auszeichnung“, |
| von 1,3 bis 1,4 | „sehr gut“, |
| von 1,5 bis 2,4 | „gut“, |
| von 2,5 bis 3,4 | „befriedigend“ und |
| von 3,5 bis 4,0 | „bestanden“. |
(5) Der angestrebte Abschluss wird erworben, wenn mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht wurde.
(6) Eine besondere Würdigung erhält die Leistung eines Prüflings, wenn der Abschluss der Mittleren Reife in Form eines Gesamtprädikats mit der Abschlussnote von mindestens 1,4 oder besser erreicht wird. Dieser wird dann auf dem Zeugnis ausgewiesen als „Qualifizierter Abschluss der Mittleren Reife“. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt.
(7) Prüflinge im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und 4 AVO Sek I M-V (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen sowie Freie Waldorfschulen), die die Mittlere Reife mindestens mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ erreichen, sind zum Übergang in die dreijährige gymnasiale Oberstufe oder in die Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschule berechtigt. Dabei müssen in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen erreicht worden sein. Soweit hierbei die zweite Fremdsprache berücksichtigt wird, muss diese in vier aufsteigenden Jahren mit in der Regel 14 Wochenstunden unterrichtet worden sein. Darüber hinaus sind in allen anderen versetzungsrelevanten Fächern im Durchschnitt befriedigende Leistungen nachzuweisen.