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  6. AVO Sek I M-V

§ 19 AVO Sek I M-V

  • sophme
  • 2. Juni 2026 um 12:14
  • 58 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gesamtprädikat

    (1) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer sowie den Endnoten aller übrigen unterrichteten Fächer des Abschlussjahrgangs oder der Qualifikationsphase ist jeweils ein Durchschnittswert zu bilden, wobei die Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer doppelt zu gewichten sind. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren und der errechnete Quotient bestimmt mit einer Stelle nach dem Komma das Gesamtprädikat.

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist im Rahmen der Nichtschülerprüfung die Summe aus dem doppelt gewichteten Durchschnittswert der schriftlichen Prüfungsfächer und dem einfach gewichteten Durchschnittswert der mündlichen Prüfungsfächer durch drei zu dividieren. Der errechnete Quotient bestimmt mit einer Stelle nach dem Komma das Gesamtprädikat.

    (3) (aufgehoben)

    (4) Das Gesamtprädikat wird bis auf eine Stelle nach dem Komma nach folgender Abstufung vergeben:

    von 1,0 bis 1,2„sehr gut - mit Auszeichnung“,
    von 1,3 bis 1,4„sehr gut“,
    von 1,5 bis 2,4„gut“,
    von 2,5 bis 3,4„befriedigend“ und
    von 3,5 bis 4,0„bestanden“.

    (5) Der angestrebte Abschluss wird erworben, wenn mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht wurde.

    (6) Eine besondere Würdigung erhält die Leistung eines Prüflings, wenn der Abschluss der Mittleren Reife in Form eines Gesamtprädikats mit der Abschlussnote von mindestens 1,4 oder besser erreicht wird. Dieser wird dann auf dem Zeugnis ausgewiesen als „Qualifizierter Abschluss der Mittleren Reife“. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt.

    (7) Prüflinge im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und 4 AVO Sek I M-V (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen sowie Freie Waldorfschulen), die die Mittlere Reife mindestens mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ erreichen, sind zum Übergang in die dreijährige gymnasiale Oberstufe oder in die Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschule berechtigt. Dabei müssen in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen erreicht worden sein. Soweit hierbei die zweite Fremdsprache berücksichtigt wird, muss diese in vier aufsteigenden Jahren mit in der Regel 14 Wochenstunden unterrichtet worden sein. Darüber hinaus sind in allen anderen versetzungsrelevanten Fächern im Durchschnitt befriedigende Leistungen nachzuweisen.

    • Schulabschluss
    • Schulabschlussverordnung
    • § 19 AVO Sek I M-V
    • Gesamtprädikat

Gesamtprädikat

(1) Für die Ermittlung des Gesamtprädikats werden zunächst die Endnoten aller Prüfungsfächer sowie die Endnoten der übrigen unterrichteten Fächer des Abschlussjahrgangs oder der Qualifikationsphase berücksichtigt.

Dabei werden die Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer doppelt gewichtet.

Aus den Prüfungsfächern und den übrigen Fächern wird jeweils ein Durchschnittswert gebildet. Anschließend werden beide Durchschnittswerte addiert und durch zwei geteilt.

Das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben und bildet das Gesamtprädikat.

(2) Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt eine abweichende Berechnung:

  • Der Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsfächer wird doppelt gewichtet.
  • Der Durchschnitt der mündlichen Prüfungsfächer wird einfach gewichtet.

Die Summe dieser Werte wird durch drei geteilt. Das Ergebnis mit einer Nachkommastelle bildet das Gesamtprädikat.

(3) Aufgehoben.

(4) Das Gesamtprädikat wird nach folgender Skala vergeben:

DurchschnittswertGesamtprädikat
1,0 bis 1,2sehr gut – mit Auszeichnung
1,3 bis 1,4sehr gut
1,5 bis 2,4gut
2,5 bis 3,4befriedigend
3,5 bis 4,0bestanden

(5) Der angestrebte Schulabschluss wird erworben, wenn mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht wird.

(6) Wird die Mittlere Reife mit einem Gesamtprädikat von 1,4 oder besser abgeschlossen, erhält der Prüfling eine besondere Auszeichnung.

Auf dem Zeugnis wird dies als „Qualifizierter Abschluss der Mittleren Reife“ ausgewiesen.

Die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach Absatz 7 bleiben davon unberührt.

(7) Prüflinge an Regionalen Schulen, Gymnasien, Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen sowie Freien Waldorfschulen können in die dreijährige gymnasiale Oberstufe beziehungsweise in die Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschule wechseln, wenn sie:

  • die Mittlere Reife mindestens mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ abgeschlossen haben,
  • in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben und
  • in allen übrigen versetzungsrelevanten Fächern im Durchschnitt ebenfalls mindestens befriedigende Leistungen nachweisen.

Wird dabei die zweite Fremdsprache berücksichtigt, muss diese in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren mit in der Regel insgesamt 14 Wochenstunden unterrichtet worden sein.

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