Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.
Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird während eines laufenden familienrechtlichen Verfahrens zusätzlich eine Scheidung eingereicht, muss die sonstige Familiensache automatisch an das Gericht der Scheidung abgegeben werden.
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Praxis-Beispiel: Ehemalige Ehegatten streiten zunächst vor Gericht über gemeinsame Verbindlichkeiten aus der Ehe. Später wird zusätzlich ein Scheidungsverfahren bei einem anderen Gericht eingeleitet. Damit alle zusammenhängenden Fragen gemeinsam entschieden werden können, wird die Familiensache an das Scheidungsgericht übertragen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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