(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Abs. 2 Satz 1 sowie 3 und 4 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.