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Verwaltungsrecht 7 C 3.25 - Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

  • sophme
  • 11. Mai 2026 um 12:06
  • 11. Mai 2026 um 12:07
  • 105 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Zugleich teilte er u. a. mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der die Reichweite der Genehmigung kennzeichnenden Zusätze in der Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion sowie die Feststellung eines früheren Eintritts der Fiktion begehrte, hat es die Klage abgewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten angestrengten Revisionen zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Beklagten zur Reichweite der Änderungsgenehmigung handelt und die Fiktionsbescheinigung als solche kein Verwaltungsakt ist. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung auf der Grundlage eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit einem eingeschränkten Prüfprogramm (§ 16b Abs. 8 BImSchG) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die abschließende Regelung des eingeschränkten Prüfprogramms lässt die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung unberührt und keinen Raum für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungsgenehmigung - wie im vorliegenden Fall - nach § 16b Abs. 9 BImSchG fingiert wird und der Gesetzgeber nicht die Prüfung sämtlicher Belange vorgesehen hat, die durch die Änderung der Genehmigung berührt werden. Die von der Konzentrationswirkung umfassten Genehmigungen wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der (fingierten) immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einzuholen.


    BVerwG 7 C 3.25 - Urteil vom 25. März 2026 [Leitsatzentscheidung] - BVerwG PM 20/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 A 47/24 - Urteil vom 25. März 2025 -

    • BVerwG
    • Windenergieanlagen
    • Immissionsschutz
    • Anlagenbetreiber
    • Konzentrationswirkung
    • Änderungsgenehmigung
    • Prüfprogramm

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass auch eine fingierte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16b BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet.

Die Klägerin hatte zunächst eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen erhalten und anschließend wegen eines geänderten Anlagentyps eine Änderungsgenehmigung beantragt. Nachdem die Behörde nicht fristgerecht entschied, trat die gesetzliche Genehmigungsfiktion ein. Die Behörde vertrat jedoch die Auffassung, die fingierte Genehmigung erfasse nur immissionsschutzrechtliche Aspekte; weitere Genehmigungen – etwa luftfahrtrechtliche Zustimmungen, Baugenehmigungen oder Waldumwandlungsgenehmigungen – müssten zusätzlich eingeholt werden.

Dem widerspricht das BVerwG.

Auch bei dem beschleunigten Verfahren mit eingeschränktem Prüfprogramm nach § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG bleibt die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehen. Die Genehmigung bündelt daher weiterhin die sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Das gilt auch dann, wenn die Genehmigung lediglich fingiert wird und nicht sämtliche betroffenen Belange umfassend geprüft worden sind.

Die Fiktionsbescheinigung selbst ist dabei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Hinweis auf den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Immissionsschutzrecht, Verwaltungsprozessrecht und Genehmigungsrecht:

Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Absoluter Examensklassiker:
§ 13 BImSchG
Zentral:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen

Fingierte Genehmigung

Besonders examensrelevant:
Auch eine Genehmigungsfiktion entfaltet dieselbe Konzentrationswirkung wie eine ausdrücklich erteilte Genehmigung

Beschleunigtes Verfahren nach § 16b BImSchG

Wichtig:
Sonderregelungen für Windenergieanlagen
Examensrelevant wegen:

  • Energiewenderecht
  • Verfahrensbeschleunigung
  • eingeschränktes Prüfprogramm

Eingeschränktes Prüfprogramm

Dogmatisch zentral:
Obwohl die Behörde nicht sämtliche Belange prüft,
bleibt die Konzentrationswirkung bestehen
Der EuGH-ähnliche Gedanke:
Verfahrensvereinfachung darf nicht durch zusätzliche Genehmigungspflichten unterlaufen werden

Keine zusätzlichen Genehmigungen erforderlich

Wichtig:
Keine gesonderte:

  • Baugenehmigung
  • Waldumwandlungsgenehmigung
  • luftfahrtrechtliche Zustimmung

Genehmigungsfiktion

Klassisches Klausurproblem:
Wann tritt die Fiktion ein?
Welche Rechtswirkungen hat sie?
Das BVerwG:
Die fingierte Genehmigung steht einer echten Genehmigung grundsätzlich gleich

Rechtsnatur der Fiktionsbescheinigung

Sehr klausurrelevant:
Die Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist kein Verwaltungsakt
Sie hat lediglich deklaratorischen Charakter

Abgrenzung Verwaltungsakt – bloßer Hinweis

Typisches Verwaltungsprozessrecht:
Nicht jede behördliche Erklärung ist ein Verwaltungsakt
Hier:
nur Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörde

Verhältnis Spezialregelung – allgemeines Genehmigungsrecht

Examensrelevant:
§ 16b BImSchG als Spezialregelung für Windenergieanlagen
Frage:
Verändert das eingeschränkte Prüfprogramm die Konzentrationswirkung?
Antwort des BVerwG:
nein

Typische Klausurprobleme

  • Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
  • Rechtsfolgen der Genehmigungsfiktion
  • deklaratorische Bescheinigung
  • Verwaltungsaktbegriff
  • beschleunigte Genehmigungsverfahren
  • Windenergieanlagenrecht

Prüfungssystematik

  • immissionsschutzrechtliche Genehmigung?
  • Änderungsgenehmigung nach § 16b BImSchG?
  • Eintritt der Genehmigungsfiktion?
  • Konzentrationswirkung eröffnet?
  • weitere Genehmigungen erforderlich?
  • Rechtsnatur der Fiktionsbescheinigung?

Take-away für Klausuren

👉 Auch eine fingierte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung entfaltet Konzentrationswirkung.
👉 Das eingeschränkte Prüfprogramm nach § 16b BImSchG führt nicht dazu, dass zusätzliche Genehmigungen eingeholt werden müssen.
👉 Die Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich deklaratorischer Hinweis.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zur Verzahnung von Immissionsschutzrecht, Verwaltungsprozessrecht und Genehmigungsrecht im Bereich der Windenergieanlagen.

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