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Medienrecht 27 O 340/25 - Presserechtliche Unterlassungsklage gegen den Betreiber des Nachrichtenportals Thời Báo („Die Zeit“) hat (nur) teilweise Erfolg

  • juristi.Red
  • 23. März 2026 um 08:37
  • 116 mal gelesen
  • Verbreitung von Äußerungen in verschiedenen Videos über YouTube und Facebook (sog. Reels)

    Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II hat mit ihrem Urteil entschieden, dass der Betreiber des Nachrichtenportals Thời Báo („Die Zeit“) drei Äußerungen aus dem Jahr 2025 zu unterlassen hat. Die weitergehende Unterlassungsklage wurde vom Landgericht abgewiesen.

    Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

    Die Klägerin zu 1) ist ein börsennotierter, nicht-staatlicher vietnamesischer Mischkonzern mit Sitz in Hanoi (Vietnam), der über seine deutsche Tochtergesellschaft auch in Deutschland im Bereich der Automobilindustrie tätig ist. Der Kläger zu 2) ist der Gründer und Chairman der Klägerin zu 1).

    Der Beklagte betreibt das in Berlin ansässige Nachrichtenportal Thời Báo („Die Zeit“), das mit bis zu 100 Millionen Aufrufen pro Monat zu den reichweitenstärksten vietnamesischen Exilmedien gehört.

    Gegenstand des Verfahrens waren sieben Äußerungen des Beklagten in vietnamesischer Sprache, die er in den Jahren 2023 und 2025 in verschiedenen Videos über YouTube und Facebook (sog. Reels) verbreitet hatte. Thematisch betrafen die Äußerungen angebliche Schwierigkeiten der Klägerin zu 1), ihre Zinslasten zu tragen, die angebliche Deklarierung chinesischer Produkte als vietnamesische Produkte, ein angeblich von den vietnamesischen Behörden verhängtes Ausreiseverbot gegen den Kläger zu 2), die angebliche Verpflichtung der Mitarbeiter der Klägerin zu 1) durch diese, auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu verzichten, die Höhe der Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1), den angeblichen Import von Fahrzeugen nach Deutschland und in die USA durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1) ohne sorgfältige Tests sowie den angeblichen Verkauf von Lagerbeständen bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1) zur Kapitalrückgewinnung.

    Nach der nun verkündeten Urteilsformel hat der Beklagte die Äußerungen betreffend die Verhängung des Ausreiseverbots, die Verpflichtung zum Verzicht auf den Verbrennungsmotor und die Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1) zu unterlassen. Wegen der weiteren Äußerungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit den schriftlichen Entscheidungsgründen ist in Kürze zu rechnen.

    Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.01.2026, Az. 27 O 340/25 - LG Berlin II PM 06/2026

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