Beteiligte
Zu beteiligen sind
In Verfahren zum Versorgungsausgleich müssen mehrere Personen und Stellen einbezogen werden:
- die Ehegatten,
also beide Ehepartner, - die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
also die Stellen (z. B. Rentenversicherungen), bei denen bereits Ansprüche bestehen, die aufgeteilt werden sollen, - die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
auch die Stellen, bei denen neue Ansprüche eingerichtet werden, um den Ausgleich umzusetzen, - die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
außerdem Personen, die nach dem Tod eines Ehepartners betroffen sind, wie Hinterbliebene oder Erben.
_______________________
Praxis-Beispiel: Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Neben den Ehepartnern werden auch die beteiligten Rentenversicherungen einbezogen, damit die Ansprüche korrekt übertragen oder neu eingerichtet werden können.