Beteiligte
Zu beteiligen sind
In Verfahren zum Versorgungsausgleich müssen mehrere Personen und Stellen einbezogen werden:
- die Ehegatten,
also beide Ehepartner, - die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
also die Stellen (z. B. Rentenversicherungen), bei denen bereits Ansprüche bestehen, die aufgeteilt werden sollen, - die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
auch die Stellen, bei denen neue Ansprüche eingerichtet werden, um den Ausgleich umzusetzen, - die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
außerdem Personen, die nach dem Tod eines Ehepartners betroffen sind, wie Hinterbliebene oder Erben.
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Praxis-Beispiel: Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Neben den Ehepartnern werden auch die beteiligten Rentenversicherungen einbezogen, damit die Ansprüche korrekt übertragen oder neu eingerichtet werden können.
juristi.kon
Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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