In Verfahren nach § 2 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes) ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.
Beteiligte
Das Jugendamt wird am Verfahren beteiligt, wenn es dies beantragt und ein Kind im Haushalt lebt.
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Praxis-Beispiel: In einem Verfahren, bei dem eine Person aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden soll, lebt ein Kind im Haushalt. Das Jugendamt beantragt, am Verfahren beteiligt zu werden, um die Interessen des Kindes zu vertreten.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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