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Medienrecht VI ZR 415/23, VI ZR 416/23 - Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung

  • sophme
  • 10. März 2026 um 13:11
  • 166 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen. Er hat die Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen und die Berufungsurteile damit bestätigt.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagten als Betreiberin des Nachrichtenportals "ZEIT ONLINE", Verfahren VI ZR 415/23, bzw. als Verlegerin der Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals, Verfahren VI ZR 416/23, auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch. Die Beklagten veröffentlichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware "Pegasus" und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen - so insbesondere den französischen Präsidenten - mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software "Pegasus" erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze ihn in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revisionen des Klägers hatten keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

    Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.

    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Strafgesetzbuches. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 StGB - 104a StGB) gibt es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.

    BGH-Urteile vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23 - BGH PM 36/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Hamburg - Entscheidungen vom 3. Juni 2022 - 324 O 355/21 und 324 O 350/21

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Entscheidungen vom 21. November 2023 - 7 U 37/22 und 7 U 38/22

    • Presserecht
    • Unterlassungsanspruch
    • Medienrecht
    • Presseartikel
    • Marokko
    • Die Zeit
    • Süddeutsche Zeitung

BGH: Ausländische Staaten können deutsche Medien nicht wegen Rufschädigung verklagen

1. Ausgangsfall

Das Königreich Marokko klagte gegen:

  • ZEIT ONLINE
  • Süddeutsche Zeitung

Anlass waren Artikel aus dem Jahr 2021 über die Spähsoftware „Pegasus“.

In den Berichten wurde Marokko als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, die Software zur Überwachung hochrangiger Politiker, Journalisten und Anwälte eingesetzt zu haben – unter anderem auch gegen den französischen Präsidenten.

Marokko bestritt dies und verlangte:

➡️ Unterlassung dieser Verdachtsberichterstattung

Begründung:
Die Berichterstattung verletze seine Staatenehre und Reputation.


2. Prozessverlauf

  • Landgericht: Klagen abgewiesen
  • Oberlandesgericht: Berufungen zurückgewiesen
  • BGH: Revisionen ebenfalls zurückgewiesen

➡️ Die Medienberichte dürfen bestehen bleiben.


3. Zentrale Rechtsfrage

Kann ein ausländischer Staat deutsche Medien wegen rufschädigender Berichterstattung auf Unterlassung verklagen?


4. Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof sagt Nein.

Ein ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen deutsche Medien.


5. Begründung des BGH

1️⃣ Kein Persönlichkeitsrecht eines Staates

Unterlassungsansprüche wegen rufschädigender Aussagen setzen normalerweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus.

Der BGH stellt klar:

➡️ Ein Staat hat keine persönliche Ehre und kein allgemeines Persönlichkeitsrecht.


2️⃣ Staatenehre ist kein „sonstiges Recht“

Auch das Ansehen eines Staates ist kein geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

Es existiert keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die Staaten ein solches Recht gegenüber Privatpersonen in anderen Staaten gewährt.


3️⃣ Strafrechtlicher Ehrenschutz greift nicht

Die strafrechtlichen Ehrschutzvorschriften (§§ 185 ff. StGB):

  • schützen nur natürliche Personen
  • teilweise auch inländische Behörden

Sie gelten nicht für ausländische Staaten.

Auch die Vorschriften zum Schutz ausländischer Staaten im Strafrecht enthalten keinen Ehrschutz für Staaten.


6. Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil stärkt die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit in Deutschland.

Es stellt klar:

  • Staaten können nicht wie Privatpersonen gegen Medienberichte vorgehen.
  • Kritik oder Verdachtsberichterstattung über Staaten bleibt grundsätzlich zulässig.

7. Kernaussage des Urteils

Ein ausländischer Staat kann deutsche Medien nicht wegen Verletzung seiner „Staatenehre“ auf Unterlassung verklagen, da ihm kein entsprechendes Persönlichkeitsrecht oder sonstiges zivilrechtliches Schutzrecht zusteht.

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