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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht VI R 18/24 - Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

  • klaus25
  • 3. März 2026 um 11:08
  • 27 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

    Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

    Die Klägerin - ein Geldinstitut - veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.

    Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) - R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.

    Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.

    Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

    Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

    Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

    BFH-Urteil vom 19.11.2025 - VI R 18/24 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 10/2026

    LogIn zum Volltext

    • Arbeitgeber
    • BFH
    • Arbeitslohn
    • Ruhestandsfeier
    • steuerpflichtig

Eine Bank veranstaltete einen großen Empfang, um ihren Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden – und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.

Das Finanzamt meinte:
Die Kosten des Empfangs seien Arbeitslohn des scheidenden Vorstands.
Folge: Lohnsteuer hätte einbehalten werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders.


Der konkrete Fall

  • Rund 300 Gäste
  • Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank
  • Organisation durch die Personalabteilung
  • Gästeliste nach geschäftlichen Kriterien
  • Gäste: Vorstand, Verwaltungsrat, Politik, Wirtschaft, Verbände, Presse
  • Acht Familienangehörige des Vorstands ebenfalls eingeladen
  • Kosten trug die Bank

Die Frage

Ist ein solcher Empfang eine:

🔹 betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers
oder
🔹 private Feier des Arbeitnehmers?

Nur im zweiten Fall läge steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.


Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden:

👉 Es handelt sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers.
👉 Die Kosten führen nicht zu Arbeitslohn.


Warum?

Ob Arbeitslohn vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung ab.

Wichtige Kriterien:

  • Wer ist Gastgeber?
  • Wer bestimmt die Gästeliste?
  • Wo findet die Veranstaltung statt?
  • Welchen Charakter hat die Feier?
  • Steht der berufliche oder der private Anlass im Vordergrund?

Im konkreten Fall:

✔ Gastgeberin war die Bank
✔ Gästeliste wurde geschäftsbezogen festgelegt
✔ Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen statt
✔ Stark beruflicher Charakter
✔ Einführung des Nachfolgers

Die Verabschiedung ist der letzte Akt der beruflichen Tätigkeit – also noch Teil des Berufslebens.


Und die Familie?

Das Finanzgericht hatte noch gemeint,
die auf den Vorstand und seine Familie entfallenden Kosten seien steuerpflichtig.

Der BFH stellte klar:

👉 Auch diese Kosten sind kein Arbeitslohn,
wenn die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftlich üblich ist.

Das war hier der Fall.


Wichtige Klarstellung

Interne Richtlinien der Finanzverwaltung (z. B. die 110-€-Grenze in den Lohnsteuerrichtlinien) sind für die Gerichte nicht bindend.

Entscheidend ist immer die Einzelfallprüfung.


Kernaussage des Urteils

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine betriebliche Abschiedsveranstaltung, entsteht beim ausscheidenden Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.


Bedeutung für die Praxis

Unternehmen können Abschiedsveranstaltungen steuerlich unschädlich durchführen, wenn:

  • sie selbst als Gastgeber auftreten,
  • die Veranstaltung überwiegend beruflichen Charakter hat,
  • die Gästeliste geschäftsbezogen festgelegt wird,
  • Ort und Organisation betrieblich geprägt sind.

Dann entstehen keine lohnsteuerlichen Nachteile für den ausscheidenden Mitarbeiter.

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