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§ 125 MarkenG

  • sophme
  • 11. Februar 2026 um 21:25
  • 164 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Insolvenzverfahren

    (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,

    1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
    2. die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der Unionsmarke,
    3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
    4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung

    in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.

    (2) Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 InsO (der Insolvenzordnung)) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

    • Markenrecht
    • Insolvenzverfahren
    • Unionsmarke
    • § 125 MarkenG

Insolvenzverfahren

(1) Erfährt das Insolvenzgericht, dass zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, informiert es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum direkt darüber. Es veranlasst, dass folgende Angaben in das Register für Unionsmarken oder – bei einer Anmeldung – in die Anmeldeakte eingetragen werden:

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls eine angeordnete Verfügungsbeschränkung,
  • die Freigabe oder Veräußerung der Unionsmarke oder der Markenanmeldung,
  • die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens,
  • die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens; besteht eine Überwachung des Schuldners, erfolgt die Eintragung erst nach deren Beendigung und nach Wegfall einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Anmeldeakte kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt (§ 270 InsO), übernimmt der Sachwalter diese Aufgabe anstelle des Insolvenzverwalters.

_______________________

Beispiel: Über das Vermögen eines Unternehmens wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Vermögen gehört auch eine eingetragene Unionsmarke. Das Insolvenzgericht teilt dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Verfahrenseröffnung mit, sodass diese im Markenregister vermerkt wird. Wird die Marke später verkauft oder das Insolvenzverfahren beendet, wird auch dies im Register eingetragen.

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