Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Art. 6ter Abs. 1 Buchst a und b PVÜ (der Pariser Verbandsübereinkunft) zu benutzen:
- ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
- ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
- ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.
Fassung neu ab 16. Jan 2026