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Artikel 125a GG

  • Weitergeleitet von „Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG“
  • klaus25
  • 11. Januar 2026 um 18:56
  • 18. Januar 2026 um 17:59
  • 283 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Fortgeltung von Bundes- und Landesrecht nach Kompetenzänderungen"

    (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG, der Einfügung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG oder des Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG oder wegen der Aufhebung der Art. 74a GG, Art. 75 GG oder Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

    (2) Recht, das auf Grund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

    (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Art. 73 GG nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

    • Grundgesetz
    • Landesrecht
    • Bundesrecht
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Art. 125a GG
    • Fortgeltung
    • Kompetenzänderung

"Fortgeltung von Bundes- und Landesrecht nach Kompetenzänderungen"

(1) Recht, das ursprünglich als Bundesrecht erlassen wurde, gilt weiter als Bundesrecht, auch wenn es wegen späterer Änderungen des Grundgesetzes heute nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden dürfte. Dieses Recht kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grundlage des früheren Art. 72 Abs. 2 GG erlassen wurde, gilt ebenfalls weiter als Bundesrecht, auch wenn es nach der heutigen Fassung nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass dieses Recht durch Landesrecht ersetzt werden darf.

(3) Recht, das ursprünglich als Landesrecht erlassen wurde, gilt weiter als Landesrecht, auch wenn es wegen späterer Änderungen des Grundgesetzes heute nicht mehr als Landesrecht erlassen werden dürfte. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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