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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 10 C 1.25 - Nationales Aktionsprogramm Nitrat

  • sophme
  • 13. November 2025 um 10:59
  • 13. November 2025 um 11:03
  • 89 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ist verpflichtet, ein den Vorschriften der Düngeverordnung anschließend zugrunde zu legendes nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht eine Änderung des düngungsbezogenen Teils des Nationalen Aktionsprogrammes mit dem Ziel, zu gewährleisten, einen Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen und bestimmte Werte an Messstellen deutscher Oberflächengewässer einzuhalten.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit seinem gesamten Vorbringen ausgeschlossen (sog. Präklusion), weil die von ihm im Rahmen einer Beteiligung zur Beschlussfassung über ein Nationales Aktionsprogramm bzw. die Düngeverordnung erhobenen Einwendungen lückenhaft und nicht hinreichend substantiiert gewesen seien.

    Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger die Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms beantragt. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Bundesrepublik verurteilt, das bislang fehlende, den Maßgaben des § 3a Abs. 1 des Düngegesetzes genügende nationale Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Die Düngeverordnung als solche reicht nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. Das Aktionsprogramm muss insbesondere geeignet sein, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält. Das in einem ersten Schritt erstmalig zu erstellende Aktionsprogramm ist in einem zweiten Schritt in die Beratungen zur Erstellung eines Entwurfes zur Änderung der Düngeverordnung einzubeziehen.

    BVerwG 10 C 1.25 - Urteil vom 08. Oktober 2025 - BVerwG PM 74/2025

    Vorinstanz:

    OVG Münster, OVG 20 D 8/19.AK - Urteil vom 25. Januar 2024 -

    • BVerwG
    • Nitrat
    • Gewässerschutz
    • Grundwasser
    • Aktionsprogramm Nitrat
    • Düngeverordnung

⚖️ Bund muss nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitrat erstellen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verpflichtet ist, ein nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastung aus der Landwirtschaft zu erstellen.

Eine bloße Düngeverordnung reicht hierfür nicht aus.


📘 Hintergrund

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung.
Er wollte erreichen, dass

  • das Grundwasser überall den Grenzwert von max. 50 mg/l Nitrat,
  • und bestimmte Qualitätswerte in Oberflächengewässern
    einhält.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und meinte, die Einwendungen der Umweltvereinigung seien präkludiert, weil sie im Beteiligungsverfahren nicht detailliert genug vorgetragen worden seien.


⚖️ Entscheidung des BVerwG

Der Kläger beantragte vor dem BVerwG die Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms. Das BVerwG gab ihm Recht und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, ein solches Programm erstmals zu erstellen.

Wichtige Gründe:

  1. § 3a Abs. 1 Düngegesetz verpflichtet den Bund ausdrücklich, ein Nationales Aktionsprogramm aufzustellen.
  2. Die Düngeverordnung allein erfüllt diese Pflicht nicht.
    → Sie ist nur ein Teil der notwendigen Maßnahmen.
  3. Das Aktionsprogramm muss geeignet sein, den Nitratgehalt im Grundwasser unter 50 mg/l zu bringen.
  4. Das Programm muss zunächst eigenständig erstellt werden und anschließend in die Beratung über eine mögliche Änderung der Düngeverordnung einfließen.

📅 Urteil

BVerwG 10 C 1.25 – Urteil vom 8. Oktober 2025 – Pressemitteilung BVerwG PM 74/2025

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