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Zivilprozessrecht VI ZR 178/25 - Nichtigkeitsbeschwerden wegen Besetzung des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") erfolglos

  • sophme
  • 9. November 2025 um 16:25
  • 220 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der VI. Zivilsenat als Vertretersenat des VIa. Zivilsenats hat Nichtigkeitsbeschwerden, mit denen die Besetzung des VIa. Zivilsenats als nicht vorschriftsmäßig gerügt worden ist, zurückgewiesen.

    Sachverhalt und Prozessgeschichte:

    Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche in einer "Diesel-Sache" (Verfahren, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben) geltend. Gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts haben sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer "Nichtigkeitsklage", mit der sie den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend machen und die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragen. Sie stützen sich darauf, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, also ein Hilfssenat, entschieden hat, dessen Vorsitz nicht von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ausgeübt wird, und dass nach den Statistiken (monatliche Übersichten über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs) auf den VIa. Zivilsenat seit 2023 bei weitem mehr unerledigte Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden entfallen als auf jeden anderen Zivilsenat beim Bundesgerichtshof.

    Entscheidung des Senats:

    Der Senat hat die als Nichtigkeitsklagen bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden in diesem und in 25 weiteren Verfahren zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. Die vom Präsidium des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.

    BGH-Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178/25 - BGH PM 150/2025

    Vorinstanz:

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - VIa ZR 382/24

    __________________________

    LogIn zum Volltext

    • Zivilprozessrecht
    • Nichtigkeitsbeschwerden
    • VIa. Zivilsenat
    • Dieselsenat

Der VI. Zivilsenat hat die Nichtigkeitsbeschwerden abgelehnt, in denen die Besetzung des VIa. Zivilsenats als nicht korrekt angefochten wurde.

Was ist passiert?

Die Kläger haben gegen die Beklagte Ansprüche in einer "Diesel-Sache" geltend gemacht. Dabei geht es um den Vorwurf, dass ein Dieselauto eine unzulässige Abschalteinrichtung hat. Nachdem das Berufungsgericht gegen sie entschieden hat, haben die Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt hat. Dagegen haben die Kläger nun eine "Nichtigkeitsklage" eingereicht, in der sie argumentieren, dass die Entscheidung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Hilfssenat getroffen wurde, dessen Vorsitz nicht von einem ordentlichen Richter des Bundesgerichtshofs geleitet wird. Sie verweisen auch darauf, dass seit 2023 der VIa. Zivilsenat viel mehr unerledigte Fälle hat als die anderen Senate.

Was hat der Senat entschieden?

Der Senat hat die Nichtigkeitsbeschwerden in diesem und 25 weiteren Fällen abgelehnt. Die Regelung, dass der Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs vom Präsidenten oder einem Vorsitzenden Richter geführt wird, gilt nur für die ständigen Spruchkörper und nicht für die vorübergehend gebildeten Hilfssenate. Die Entscheidungen des Präsidiums des Bundesgerichtshofs zur Einrichtung und zum Fortbestand des VIa. Zivilsenats sind rechtlich einwandfrei und halten der Willkürkontrolle stand, die im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durchgeführt wird.

BGH-Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178/25 - BGH PM 150/2025

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