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§ 0763 ZPO

  • Weitergeleitet von „763 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 20:46
  • 191 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufforderungen und Mitteilungen

    (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

    (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Mitteilung
    • § 763 ZPO
    • Aufforderung

Aufforderungen und Mitteilungen

(1) Die Aufforderungen und anderen Mitteilungen, die mit den Vollstreckungshandlungen zu tun haben, müssen vom Gerichtsvollzieher mündlich gemacht und komplett ins Protokoll aufgenommen werden.

(2) Wenn das mündlich nicht klappt, muss der Gerichtsvollzieher eine Kopie des Protokolls schicken oder per Post zustellen. Im Protokoll sollte vermerkt werden, dass diese Regel beachtet wurde. Eine öffentliche Zustellung gibt's nicht.

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Kurz informiert - News

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  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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