Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 ZPO nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 ZPO die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Wenn der Gläubiger nach § 751 Abs. 2 ZPO nur einen Teilbetrag eintreibt, wird die Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis dieses Teilbetrags zum Gesamtbetrag festgelegt. Wenn der Schuldner in den Fällen des § 709 ZPO die Vollstreckung nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhindern kann, gilt für ihn das Gleiche wie im ersten Satz.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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