Leben die Ehegatten gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 ZPO bis 744 ZPO, 774 ZPO und 860 ZPO entsprechend anzuwenden.
Zwangsvollstreckung bei Ehepaaren mit gemeinsamem Eigentum
Wenn Ehepaare nach dem Gesetz im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben, gelten für die Zwangsvollstreckung von Sachen, die ihnen gemeinsam gehören, bestimmte Vorschriften. Hier kommen die §§ 740 ZPO bis 744 ZPO (der Zivilprozessordnung) sowie §§ 774 ZPO und 860 ZPO ins Spiel. Die sind dann relevant, wenn es um das gemeinsame Eigentum und Vermögen geht.
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