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§ 0732 ZPO

  • Weitergeleitet von „732 ZPO“
  • klaus25
  • 6. Oktober 2025 um 18:54
  • 322 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

    (1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

    (2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vollstreckungsklausel
    • Erteilung
    • Erinnerung
    • § 732 ZPO

Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel

(1) Wenn der Schuldner Einwände hat, die die Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, das die Klausel ausgestellt hat. Die Entscheidung wird per Beschluss getroffen.

(2) Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, kann es eine vorläufige Regelung treffen. Es kann zum Beispiel anordnen, dass die Zwangsvollstreckung vorübergehend gestoppt wird oder nur gegen eine Sicherheitsleistung weitergeht.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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