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§ 0728 ZPO

  • klaus25
  • 6. Oktober 2025 um 18:35
  • 191 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

    (1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 ZPO dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 ZPO entsprechend anzuwenden.

    (2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 ZPO dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

    • Zwangsvollstreckung
    • Testamentsvollstrecker
    • Nacherbe
    • Zivilprozess
    • Ausfertigung
    • vollstreckbare
    • § 728 ZPO

Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherben oder Testamentsvollstreckern

(1) Wenn es ein Urteil gibt, das nach § 326 ZPO für den Nacherben gegenüber dem Vorerben gültig ist, gelten die Regeln aus § 727 ZPO auch für die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Urteil hat, das nach § 327 ZPO für den Erben gültig ist. Auch hier kann eine vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Erben ausgestellt werden. Man kann sogar eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Erben bekommen, selbst wenn der Testamentsvollstrecker noch im Amt ist.

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