(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 ZPO dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 ZPO entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 ZPO dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.