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§ 345 StGB

  • klaus25
  • 4. Juli 2025 um 16:43
  • 4. Juli 2025 um 18:15
  • 21 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vollstreckung gegen Unschuldige

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung

    1. eines Jugendarrestes,
    2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
    3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
    4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

    berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

    • Strafrecht
    • Vollstreckung
    • im Amt
    • Unschuldige
    • § 345 StGB

Strafe gegen Unschuldige

(1) Wenn jemand, der als Amtsträger für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder ähnlichen Maßnahmen zuständig ist, eine Strafe vollstreckt, die laut Gesetz nicht vollstreckt werden darf, kann er mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden. In weniger schweren Fällen gibt’s zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

(2) Wenn derjenige dabei leichtfertig handelt, kann die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe sein.

(3) Abgesehen von den Fällen aus Absatz 1, wird auch bestraft, wer als Amtsträger, der für die Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen zuständig ist, eine Strafe vollstreckt, die nicht zulässig ist. Das gilt auch für Amtsträger, die bei der Vollstreckung von:

  1. Jugendarrest,
  2. Geldbußen oder ähnlichen Strafen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
  3. Ordnungsgeldern oder -haft,
  4. Disziplinarmaßnahmen oder ähnlichen gerichtlichen Maßnahmen

mitwirken und das trotzdem tun, obwohl es gesetzlich nicht erlaubt ist. Der Versuch, so etwas zu machen, ist ebenfalls strafbar.

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