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§ 0122 ZPO

  • Weitergeleitet von „122 Abs. 2 ZPO“
  • sophme
  • 1. März 2025 um 22:42
  • 320 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wirkung der Prozesskostenhilfe

    (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

    1. die Bundes- oder Landeskasse
      • a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
      • b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
      • nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
    2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
    3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

    (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

    • Zivilprozess
    • PKH
    • Wirkung
    • Prozesskostenhilfe
    • Parteien
    • Prozesskostenvorschuss
    • § 122 ZPO
    • Wirkung der PKH

Wenn du Prozesskostenhilfe bekommst, bedeutet das Folgendes:

  1. Der Staat oder das Land zahlt:
    • a) die offenen und die anfallenden Gerichtskosten sowie die Gebühren für Gerichtsvollzieher,
    • b) die Ansprüche der Anwälte, die dir zugeteilt wurden, können sie nur nach den Regeln, die das Gericht festlegt, gegenüber dir geltend machen.
  2. Du bist von der Pflicht befreit, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu zahlen.
  3. Die Anwälte, die dir zugeteilt wurden, können keine Vergütung von dir verlangen.

Wenn dir also Prozesskostenhilfe genehmigt wurde und es nicht gesagt wurde, dass du an den Staat oder das Land zahlen musst, dann bist du vorübergehend von den Kosten, die in Punkt 1a erwähnt werden, befreit.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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