2022 erließ der Rat der Europäischen Union in Anbetracht der Verschärfung der russischen Aggression gegen die Ukraine eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, mit denen Druck auf Russland ausgeübt werden sollte, damit es seinen Angriffskrieg beendet. Zu diesen Maßnahmen gehört das Verbot, Dienstleistungen der Rechtsberatung zu erbringen1.
Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen und Befreiungen verbieten diese Rechtsakte es jeder Person, die Rechtsberatungsdienstleistungen erbringen darf (und insbesondere im Gebiet der Union tätig ist), solche Dienstleistungen für die russische Regierung sowie in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Mit diesem Verbot soll der Druck auf Russland weiter erhöht werden.
Belgische Rechtsanwaltskammern, darunter der Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles(Niederländische Anwaltskammer Brüssel), belgische Anwälte, der Ordre des avocats à la cour de Paris (Anwaltskammer Paris) und eines seiner Mitglieder sowie die Vereinigung Avocats Ensemble (ACE) haben Nichtigkeitsklagen gegen dieses Verbot vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Ihrer Ansicht nach fehlt es an einer Begründung für das Verbot, das gegen die Grundrechte, die den Zugang zur Rechtsberatung durch einen Anwalt, das anwaltliche Berufsgeheimnis, die Pflicht zur anwaltlichen Unabhängigkeit und die Werte der Rechtsstaatlichkeit garantieren, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoße.
Das Gericht weist die drei Klagen ab.
Es weist zunächst darauf hin, dass jedermann das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat, zu dem das Recht gehört, in einem gegenwärtigen oder zu erwartenden Rechtsstreit von einem Anwalt beraten und vertreten zu werden.
Dieses Recht wird nach Ansicht des Gerichts durch das streitige Verbot nicht in Frage gestellt.
Das Gericht erläutert zunächst, dass das generelle Verbot, Rechtsberatungsdienstleistungen für die russische Regierung sowie in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, keine Rechtsberatungsdienstleistungen erfasst, die im Zusammenhang mit einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren erbracht werden. Das Verbot gilt also nur für die Rechtsberatung, die keinen Bezug zu einem Gerichtsverfahren hat. Ebenso wenig fällt die Rechtsberatung, die für natürliche Personen erbracht wird, unter das Verbot.
Zu den Ausnahmen2 vom Verbot führt das Gericht aus, dass sie für sich genommen keinen Eingriff in den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses mit sich bringen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Durchführungsmodalitäten für die Ausnahmeverfahren festlegen, darauf achten, dass die Charta der Grundrechte gewahrt wird.
Unter Hinweis auf die Bedeutung der anwaltlichen Unabhängigkeit für die Wahrung des Rechts der Einzelnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in einem Kontext, in dem ein Bezug zu einem Gerichtsverfahren besteht, stellt das Gericht fest, dass das fragliche Verbot nicht für Rechtsberatungsdienstleistungen eines Anwalts gilt, die einen Bezug zu einem Gerichtsverfahren aufweisen, und damit nicht in die anwaltliche Unabhängigkeit eingreift.
Das Gericht führt weiter aus, dass die grundlegende Aufgabe des Anwalts im Zusammenhang mit der Wahrung und dem Schutz der Rechtsstaatlichkeit Beschränkungen unterliegen kann. Diese Aufgabe kann nämlich Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern sie nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die den Anwälten in einem Rechtsstaat übertragene Aufgabe in ihrem Wesensgehalt antastet.
Nach Auffassung des Gerichts verfolgt das fragliche Verbot, so wie es durch die Ausnahme- und Befreiungsbestimmungen begrenzt ist, dem Gemeinwohl dienende Ziele, ohne die grundlegende Aufgabe der Anwälte in einer demokratischen Gesellschaft in ihrem Wesensgehalt anzutasten.
EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-797/22 | Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u. a. / Rat, T-798/22 | Ordre des avocats à la cour de Paris und Couturier / Rat und T-828/22| ACE / Rat | 02. Okt 2024 | EuGH PM 155/2024
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1 Der Rat hat dieses Verbot mit der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt.
2 Es handelt sich um Vorschriften, die es den zuständigen Behörde erlauben, in bestimmten, genau festgelegten Fällen eine Befreiung von diesem Verbot zu gewähren. Diese Behörden verfügen über einen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, wie ein entsprechender Antrag zu formulieren, einzureichen und zu bearbeiten ist.