Eine unechte Valutaschuld ist auf eine ausländische Währung ausgestellt, kann aber vom Schulder in der ausländischen Währung oder der inländischen Währung (Euro) gezahlt werden. Der Schuldner kann wählen, er hat hier eine Ersetzungsbefugnis (RGZ 101, 313). Der Gläubiger kann die Zahlung in Euro nur verlangen, wenn es vereinbart ist. (BGH WM 1993, 2012).
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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